Pavla Polackova, Steuerberaterin der Zuger Kantonalbank
Jeder Hausbesitzer weiss: Damit das eigene Heim gepflegt und im Schuss bleibt, muss immer wieder investiert werden. Mit geschickter Planung können dabei Steuern optimiert werden.
Wohnen und gleichzeitig Steuern sparen – die Zuger Kantonalbank zeigt, wie das geht. Bild: Getty
Vom steuerbaren Einkommen immer absetzbar sind Aufwendungen, die den Wert der Liegenschaft erhalten. Dazu gehören Unterhaltskosten, die mit einer gewissen Regelmässigkeit anfallen, wie zum Beispiel Malerarbeiten, Dachsanierungen oder Gartenunterhalt. Auch Ersatzbeschaffungen für ausgediente Geräte, wie etwa der Ersatz einer Waschmaschine, kommen dazu. Abziehbar sind auch die Gebäudeversicherung sowie Einzahlungen in Erneuerungsfonds.
Wertvermehrende Investitionen
Wertvermehrende Aufwendungen, dazu gehören zum Beispiel der Ersteinbau von Küchengeräten, einer zusätzlichen Dusche oder eine Erweiterung bei einem Umbau, sind bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar. Zu beachten ist: Umfangreichere Renovationen beinhalten oft sowohl werterhaltende wie auch wertvermehrende Arbeiten. Hier sind die Arbeiten strikt voneinander abzugrenzen. Denn nur der werterhaltende Anteil kann vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden. Je nach Renovationsart gelten bestimmte Faustregeln: Wird beispielsweise eine alte Küche durch eine moderne, luxuriösere ersetzt, gelten grundsätzlich zwei Drittel der Kosten als werterhaltend und ein Drittel als wertvermehrend.
Aber auch bei wertvermehrenden Aufwendungen kann man Steuern reduzieren, und zwar bei der Grundstücksteuer im Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft. Es lohnt sich daher, die Rechnungen für alle Investitionen aufzubewahren. Dies auch dann, wenn seit der Investition dreissig oder mehr Jahre vergangen sind.
Energiesparende Massnahmen
Wird in energieeffiziente Massnahmen und Umweltschutz investiert, sind diese Aufwände, trotz Mehrwertcharakter, den Liegenschaftsunterhaltskosten gleichgestellt und somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Das sind zum Beispiel Isolationsmassnahmen sowie der Einbau von Solarkollektoren und Wärmepumpen. Erhält der Hausbesitzer dafür Subventionen, so sind nur die vom Eigentümer effektiv zu tragenden Kosten abziehbar.
Zusätzliche Optimierungsmöglichkeiten ab 2020
Ab 1. Januar 2020 können Hausbesitzer Kosten für energiesparende Investitionen sowie Gebäudeabbruchkosten auf bis zu drei aufeinanderfolgende Jahre verteilen, sofern sie steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können, weil sie das Nettoeinkommen übersteigen. Aufwendige Sanierungen können somit künftig mit dem Einkommen aus einer späteren Periode verrechnet werden und gehen nicht ins Leere.
Mit dem Abzug der Rückbaukosten wird bei den Hausbesitzern der Anreiz geschaffen, das alte Gebäude komplett zu ersetzen, anstatt ein altes Gebäude verfallen zu lassen. Der Abzug für die Rückbaukosten wird jedoch nur dann gewährt, wenn ein Ersatzneubau mit der gleichartigen Nutzung auf dem gleichen Grundstück errichtet wird.
Systemwechsel in Diskussion
Seit dem 5. April 2019 befindet sich ein Entwurf für einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung in der Vernehmlassung. Die Abschaffung der heute geltenden abzugsfähigen Unterhaltskosten steht dabei in Diskussion. Aus steuerlicher Sicht könnte es sich lohnen, aufwendige, werterhaltende Renovationen noch vor einem allfälligen Systemwechsel zu realisieren.
Pavla Polackova
Steuerberaterin