Familienbesteuerung – wir klären auf

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Familien sind wie Firmen, sie sind individuell und haben auch steuerlich besondere Bedürfnisse. Doch welche sind besonders zu beachten? In meinem geschäftlichen und privaten Umfeld tauchen immer wieder Fragen zum Thema Familienbesteuerung auf. Sind die Nachhilfestunden für das Kind in Mathematik abzugsfähig? Können die Kosten für das Babysitting geltend gemacht werden? Muss der Lehrlingslohn in der Steuererklärung der Eltern deklariert werden? Diese und weitere Fragen beantworte ich Ihnen gerne und liefere Ihnen Tipps, wie Sie auch als Familie Geld sparen können.

Frage eines Kunden: Meine Frau und ich haben für ein Abendessen auswärts jemanden für die Kinderbetreuung engagiert. Können diese Kosten in Abzug gebracht werden?

Daniela Kutlesa: Nein. Kosten für das Babysitting am Abend können nicht geltend gemacht werden. Damit Fremdbetreuungskosten wie zum Beispiel Babysitting oder Kinderkrippe in Abzug gebracht werden können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Beide Elternteile müssen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind in einer Ausbildung bzw. machen eine berufliche Weiterbildung oder können aufgrund schwerer Krankheit bzw. Invalidität die Kinder nicht selbst betreuen.
  • Kosten sind nur für diejenigen Zeiten massgebend bzw. abziehbar, an denen die Eltern gemeinsam arbeiten.
  • Bei Teilzeitpensum eines Elternteils sind die Kosten nur für diejenigen Zeiten massgebend bzw. abziehbar, an denen die Eltern gemeinsam arbeiten.

Für jedes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann im Kanton Zug ein maximaler Jahresabzug für Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 10’100 (Bundessteuer) bzw. CHF 6’000 (Kantonssteuer) geltend gemacht werden. Für diese Kosten besteht eine Nachweispflicht gegenüber der Steuerbehörde.

Frage einer Kundin: Und wie sieht es aus, wenn die Grosseltern auf die Enkelkinder aufpassen?

Daniela Kutlesa: Falls ein Abzug geltend gemacht wird, muss der Empfänger, hier die Grosseltern, dies in seiner Steuererklärung als Einkünfte versteuern. Auch hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie im oben genannten Fall.

Frage eines Kunden: Unser Sohn benötigt Unterstützung in Mathematik. Können wir die Nachhilfestunden in Mathe von der Steuer abziehen?

Daniela Kutlesa: Die Nachhilfestunden, aber auch Kosten für Hobbys wie zum Beispiel Mitgliedschaft in Sportvereinen, Musikschulen usw. können nicht geltend gemacht werden. Diese Kosten werden mit dem Kinderabzug abgedeckt.

Frage einer Kundin: Muss der Lehrlingslohn in der Steuererklärung der Eltern berücksichtigt werden?

Daniela Kutlesa: Junge Erwachsene erhalten ihre erste Steuererklärung erst im Jahr ihrer Volljährigkeit. Das heisst, dass der Lehrlingslohn bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Steuererklärung der Eltern deklariert werden muss. Diese Praxis wird angewandt, weil nach allen Abzügen vom Lehrlingslohn kaum mehr steuerbares Einkommen verbleibt.

Aber Achtung: Das Vermögen inklusive der Erträge der minderjährigen Kinder muss bis zu deren Volljährigkeit in der Steuererklärung der Eltern deklariert werden, wie zum Beispiel Sparkonten inklusive der Zinsen oder weiterer Anlagen, die einen Gewinn erzeugen.

Frage eines Kunden: Kann ich den Kinderabzug geltend machen, auch wenn mein Kind schon volljährig ist, sich aber noch in der Ausbildung befindet?

Daniela Kutlesa: Ja, aber es gelten im Kanton Zug folgende Voraussetzungen:

  • Das Reineinkommen des Kindes ist kleiner als CHF 19’450
  • Als berufliche Ausbildung gilt sowohl eine Erst- wie auch eine Zweitausbildung, zum Beispiel Mittelschule, Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule. Die Erstausbildung ist dann abgeschlossen, wenn ein Abschluss erlangt wird, wie zum Beispiel Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss. Die Weiterbildungskosten gehören nicht zu den Ausbildungskosten.
  • Nach dem Erreichen des 25. Lebensjahrs wird in der Regel kein Kinderabzug mehr gewährt.

Keine Voraussetzung ist, dass die Kinder mit den Eltern respektive einem Elternteil zusammenleben.

Wie Sie sehen, gibt es schon bei den oben genannten Fragen immer wieder auch Situationen mit Voraussetzungen, die zutreffen müssen, damit ein Abzug geltend gemacht werden kann. Gerade in der heutigen Zeit mit Patchworkfamilien, geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern ist es nicht immer einfach, zuzuordnen, welche Einkünfte, aber auch Abzüge wer, was, wann und wo in der Steuererklärung geltend machen darf oder muss.

 Aus steuerlicher Sicht muss die jeweilige familiäre Situation individuell betrachtet werden, um die Steuererklärung korrekt auszufüllen. Dies überlässt man am besten den Profis. 

Daniela Kutlesa, Steuerberaterin bei der Zuger Kantonalbank

Welche Möglichkeiten hat man als Familie, Geld zu sparen?

Auf einem Sparkonto bekommt man heute so gut wie keine Zinsen mehr. Ich habe mich persönlich bei meiner Beraterin der Zuger Kantonalbank beraten lassen, welche Möglichkeiten bestehen, unser Erspartes besser anzulegen, um unseren Kindern Kosten wie Autoprüfung, Studium, Auslandaufenthalte usw. in Zukunft finanzieren zu können.

Die Zuger KB biete viele Alternativen zum üblichen Sparkonto wie das «ZugerKB Geschenk-Sparkonto» oder den «ZugerKB Geschenk-Fondssparplan». Mit einem Fondssparplan kann man schon mit kleinen monatlichen Beträgen systematisch ein Vermögen aufbauen. Nicht das Richtige für Sie? Kontaktieren Sie Ihre Beraterin oder Ihren Berater von der Zuger KB online oder per Telefon und informieren Sie sich über Ihre individuellen Möglichkeiten.

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Daniela Kutlesa

Daniela Kutlesa

Daniela Kutlesa, Steuerberaterin, ist seit 2017 bei der ZugerKB tätig. Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung betreut sie komplexere Steuerfälle und internationale Kundschaft. Sie lebt ihren Beruf nach dem Motto «Steuern bezahlen müssen alle – bezahlen Sie aber nur so viel Sie müssen». In der Freizeit ist sie am liebsten mit ihrem Mann und den Kindern in der Natur unterwegs oder mit einem spannenden Buch im Garten.


Kategorien: Geld
Tags: Sparen , Steuern

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