Kinderdrittbetreuungskosten: Gesetzesänderung ab dem Steuerjahr 2023
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Patrick und Ana sind verheiratet und Eltern von zwei kleinen Kindern. Die Kinder werden während fünf Tagen die Woche in der Kinderkrippe betreut, da beide Elternteile im Vollzeitpensum arbeiten. Die Kosten für die Kinderkrippe sind sehr hoch. Patrick und Ana zahlen pro Jahr und Kind CHF 32’400 für die Kinderkrippe.
Was hat sich beim Kinderdrittbetreuungsabzug geändert?
Ab dem Steuerjahr 2023 können Patrick und Ana endlich einen grösseren Kostenanteil als bisher in ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist ab der Steuerperiode 1.1.2023 bei der direkten Bundessteuer bis zur Höhe von CHF 25’000 pro Kind möglich. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern hat sich der Abzug auf CHF 6’200 pro Kind erhöht.
Die Eltern von zwei Kleinkindern können folgende Abzüge geltend machen:
Kanton Zug | Bund | ||||
Kinderdrittbetreuungsabzug | CHF | 12’400.00 | CHF | 50’000.00 | |
Kinderabzug | CHF | 24'800.00 | CHF | 13’200.00 | |
Kindereigenbetreuungsabzug* | CHF | 0.00 | CHF | 0.00 | |
Versicherungsprämien | CHF | 2’200.00 | CHF | 1’400.00 | |
Total Abzüge pro Kind | CHF | 39’400.00 | CHF | 64’600.00 |
* Der Kindereigenbetreuungsabzug wird nicht gewährt, da die effektiven Kinderdrittbetreuungskosten berücksichtigt sind.
Fazit für Eltern
Patrick und Ana sind erfreut, dass die hohen Kinderdrittbetreuungskosten nun in der Steuererklärung stärker in Abzug gebracht werden können.
Gut zu wissen: Die Abzüge auf Bundesebene sind schweizweit gleich. Diejenigen der Kantone sind unterschiedlich.
«Es ist unmöglich, alles zu wissen. Aber keine Sorge: Wir übernehmen die Verantwortung für Ihre Steuerangelegenheiten.»
Agnesa Aliu, Steuerberaterin bei der Zuger Kantonalbank