Liegenschaftsunterhalt – Steuerabzug für energiesparende Ausgaben im Kanton Zug
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In Zeiten steigender Energiepreise lohnen sich energiesparende Investitionen. Beachtet man die Möglichkeit, diese Investitionen über drei Jahre in der Steuererklärung geltend zu machen, ergibt sich ein sehr lohnendes Sparpotenzial.
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Bis und mit der Steuerperiode 2019 konnte der Liegenschaftsunterhalt nur in der aktuellen Steuererklärung geltend gemacht werden. Seit der Steuerperiode 2020 haben Besitzende einer Liegenschaft die Möglichkeit, Auslagen für energiesparende Investitionen innerhalb von drei Steuerperioden geltend zu machen, das heisst, im laufenden und in den beiden folgenden Steuerjahren.
Der Übertrag auf die folgenden Steuerperioden erfolgt, wenn das Reineinkommen in der Steuererklärung (Ziffer 299 in der Zuger Steuererklärung) negativ ist.
Beispiele für energiesparende Ausgaben:
- Fassadenrenovationen (Isolationen)
- Ersatz von Fenstern durch energieeffizientere Fenster
- Ersatz der Heizung durch alternative Systeme (zum Beispiel Wärmepumpe)
- Erstmalige Installation einer Photovoltaikanlage
- Verbessern der thermischen Isolation des Dachs
- Innere Isolation an Fassadenwänden oder Kellerdecken
- Abbruchkosten im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau
Ein praktisches Beispiel: Das Ehepaar Meier renoviert sein Einfamilienhaus. Folgende Investitionen sind vorgesehen:
Art der Arbeit | Kosten in Franken | Steuerliche Abzugsfähigkeit |
Ersatz der Teppiche durch Parkett | 60’000 | 40’000 (⅔) |
Renovation der Küche | 50’000 | 33’300 (⅔) |
Renovation des Badezimmers | 50’000 | 33’300 (⅔) |
Ersatz der Fenster (energieeffiziente Modelle) | 80’000 | 80’000 |
Ersatz der alten Ölheizung durch eine Wärmepumpe | 40’000 | 40’000 |
Total | 280’000 | 226’600 |
Grundsatz: Der ordentliche Liegenschaftsunterhalt (Kostenpositionen 1 bis 3) kann nur in der aktuellen Steuerperiode in Abzug gebracht werden. Die energiesparenden Massnahmen (Kostenpositionen 4 und 5) können auf die beiden nächsten Steuerperioden verteilt werden, sofern sie in den entsprechenden Steuerjahren nicht komplett in Abzug gebracht werden können.
In der Berechnung ist ersichtlich, dass CHF 38’600 in die Steuerperiode 2022 übertragen werden können.
Art | Betrag in Franken | Übertrag auf Steuerperiode 2022 |
Einkommen (Lohn, Wertschriftenerträge Eigenmietwert usw.) | 220’000 | |
Ausgaben (Berufsauslagen, Krankenkasse usw.) | –32’000 | |
Ordentlicher Unterhalt | –106’600 | Nein |
Reineinkommen vor Berücksichtigung der übertragbaren Abzüge | 81’400 | |
Investitionen für das Energiesparen | –120’000 | Ja |
Negatives Reineinkommen | –38’600 |
So bietet sich die Chance, diesen Teil der Investition im kommenden oder sogar im übernächsten Jahr geltend zu machen, abhängig davon, ob in den Folgejahren auch ein negatives Reineinkommen entsteht.
«Ausgaben, die nicht jährlich, sondern nur in bestimmten Fällen in Abzug gebracht werden können, sind oft nicht bekannt und gehen bei der selbst ausgefüllten Steuererklärung vergessen. Steuerberaterinnen und Steuerberater kennen diese Möglichkeiten ganz genau.»
Rolf Müller, Steuerberater bei der Zuger Kantonalbank