Schenkungen an die Freundin: Achtung – Steuerfolgen!

, 2 Minuten

Paul, 45 Jahre, wohnt und arbeitet als Arzt in Zug. Seine Partnerin Anna, 37 Jahre, Goldschmiedin, wohnt in Schwyz. Zu ihrem vierjährigen Jubiläum will Paul seine Partnerin mit einem grosszügigen Geschenk überraschen: einem neuen Auto im Wert von rund 60’000 Franken. Paul fragt uns: Muss ich eine Schenkungssteuer bezahlen?

Partnerschaft ist nicht gleich Ehe

Die meisten Kantone in der Schweiz erheben eine Schenkungssteuer. Die Steuer wird von dem Kanton erhoben, in dem der Schenkende im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hat. Steuerpflichtig ist jedoch grundsätzlich der Beschenkte. Lediglich Immobilien werden am Ort der Lage besteuert. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Schenkenden und des Beschenkten. Während in den meisten Kantonen die Ehegatten sowie die direkten Nachkommen von der Schenkungssteuer befreit sind, können Schenkungen an nicht verwandte Personen eine erhebliche Steuerbelastung zur Folge haben.

Wie sieht es nun mit der Besteuerung einer Schenkung an die Lebenspartnerin aus?

Im Kanton Zug ist eine Schenkung an die Lebenspartnerin nur dann steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Eine faktische Lebensgemeinschaft besteht im Zeitpunkt der Schenkung bereits mindestens fünf Jahre.
  • Die Partner leben zusammen in einer gemeinsamen Wohnung.
  • Beide Partner sind unverheiratet, und es besteht keine eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson.

Steuerfolgen für den Beschenkten nicht unterschätzen

Da Paul und Anna noch keine fünf Jahre zusammen sind und nicht einmal zusammenwohnen, sind sogar zwei der obigen drei Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt. Es kommt somit der Steuertarif für Nichtverwandte zur Anwendung. Im vorliegenden Fall beträgt der anwendbare Steuersatz 10,33%, woraus sich im Kanton Zug eine Schenkungssteuer von CHF 6’200 ergibt. Die Schenkung hat Paul in seiner Steuererklärung entsprechend zu deklarieren. Dagegen muss Anna – falls nichts anderes vereinbart – die Steuerlast tragen.

Geschenk oder nicht doch ein Bärendienst?

Gerade bei Schenkungen von wertvollen Sachen kann die Schenkungssteuer die beschenkte Person stark belasten. Was kann nun Paul tun, um Anna die Freude am Auto mit einer hohen Steuerrechnung nicht zu verderben? Paul kann Anna von der Schenkungssteuer befreien, indem er die Steuer selber übernimmt. In solch einem Fall wird die übernommene Steuerlast zum massgebenden Wert der Schenkung aufgerechnet, was die Steuerschuld jedoch wiederum erhöht.

#ZugerKBlog abonnieren
Pavla Furrer

Pavla Furrer

Pavla Furrer arbeitet seit 2017 als Steuerberaterin bei der ZugerKB. Sie erstellt Steuererklärungen für unsere Kundinnen und Kunden, berät sie bei Steuerfragen und hilft ihnen, ihre Steuern zu optimieren. Ihre Freizeit geniesst sie am liebsten in Bewegung: beim Joggen, Schwimmen oder Wandern. Sie ist ausserdem eine leidenschaftliche Leserin.


Kategorien: Leben

Ihr Kommentar muss noch durch einen Administrator freigegeben werden.

Weitere Kommentare
,