Fahrtkosten trotz Homeoffice? – Steuererklärung in Zeiten von Covid-19
, 2 Minuten
Auch steuerlich hat Covid-19 Einfluss auf unser Leben. Kann ich die gleichen Berufsauslagen wie im ersten Pandemiejahr geltend machen, obwohl nicht durchgängig Homeoffice und Kurzarbeit angesagt waren? Sind die Kosten für die Kinderkrippe weiterhin abzugsfähig? Was ist mit meinem privaten Arbeitszimmer?
© Adobe Stock, Agcreativelab
Corona-Sonderregeln bei der Steuererklärung
Hier die wichtigsten Antworten, die in der Corona-Situation gelten:
- Berufskostenpauschale (3 Prozent vom Nettolohn, mindestens 2’000 Franken und höchstens 4’000 Franken pro Jahr), Fahrtkosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung werden so gewährt, wie sie ohne Pandemie angefallen wären.
- Personen, die aufgrund behördlicher Empfehlungen (zum Beispiel Risikopatienten) vorübergehend mit dem Auto anstatt mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gefahren sind, können in dieser Zeit die Kosten für das Auto zum Abzug bringen.
- Kein Abzug wird hingegen für Homeoffice-Kosten und Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer gewährt. Allfällige Kosten sind in der Berufskostenpauschale von maximal 4’000 Franken enthalten.
- Die Kurzarbeit wird im Lohnausweis vermerkt. Falls jemand zum Beispiel während zweier Monate nicht gearbeitet hat, kann es sein, dass die Steuerverwaltung die Berufsauslagen entsprechend kürzt.
- Die Aufwendungen für die Kinderkrippe bleiben auch während der Covid-Phase abzugsfähig.
Der Kanton Zug und auch andere Kantone handhaben diese Regelungen sehr kulant. Im Zweifelsfall orientieren Sie sich an der entsprechenden Wegleitung Ihres Wohnkantons.
Kategorien:
Geld