Tipps für Ihre Steuererklärung
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Mit dem Frühling kommen nicht nur die ersten wärmenden Sonnenstrahlen, sondern auch die Steuerformulare. Wir haben für Sie Tipps, die Ihre Steuerlast reduzieren.
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Verpflegung
Ist es für Sie wegen der einzuhaltenden Arbeitszeit nicht zumutbar, Ihre Hauptmahlzeiten zu Hause einzunehmen, und Sie sind deshalb auf auswärtige Verpflegung angewiesen? Dann können Sie diese Mehrkosten in der Steuererklärung geltend machen. Der Pauschalabzug beträgt 15 Franken pro Hauptmahlzeit, im Jahr jedoch höchstens 3’200 Franken. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Verbilligung bietet, etwa Kantine oder Essensgutscheine, reduziert sich der Abzug auf 7.50 Franken pro Hauptmahlzeit und der Maximalabzug dann auf 1’600 Franken pro Jahr.
Kinderbetreuung
Sind beide Eltern berufstätig , können die Fremdbetreuungskosten abgezogen werden. Beim Bund beträgt der Maximalabzug 10'100 Franken pro Kind und Jahr. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern variieren die Maximalbeträge. Im Kanton Zug liegt der Maximalabzug pro Kind und Jahr bei 6’000 Franken. Der Abzug kann nur für Kinder beansprucht werden, die das 14. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Betreuen Sie Ihre Kinder selber, so können Sie im Kanton Zug den Eigenbetreuungsabzug geltend machen. Dieser liegt bei 6’000 Franken.
Weiterbildungskosten
Die selbstgetragenen Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen wie auch Umschulungskosten können Sie bis zu einem Maximalbetrag von 12’000 Franken absetzen. Nicht nur die Kurskosten selber, sondern auch die Prüfungsgebühren, die Reisekosten zum Unterricht sowie die Kosten für Verpflegung sind abzugsfähig.
Fahrtkosten
Die Pendlerkosten zwischen Ihrem Wohn- und Arbeitsort sind abzugsfähig. Abziehbar sind effektive Kosten für den öffentlichen Verkehr, das Auto oder das Motorrad. Auf Bundesebene ist dieser Abzug jedoch auf 3’000 Franken begrenzt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern variiert der Maximalbetrag je nach Kanton. Im Kanton Zug ist der Pendlerabzug ab der Steuerperiode 2020 auf 6’000 Franken beschränkt. In Zürich kann man maximal 5’000 Franken, in Luzern und Schwyz 6’000 Franken als Abzug geltend machen. Fahren Sie zur Arbeit mit dem Velo, können Sie pauschal 700 Franken abziehen.
Immobilien
Eigenheimbesitzer können jedes Jahr zwischen einem Pauschalabzug und einem effektiven Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten wählen. Als effektive Aufwendungen sind beispielsweise Malerarbeiten, Dachsanierungen, diverse Reparaturen wie auch der Unterhalt des Gartens abzugsfähig. Auch gleichwertige Ersatzbeschaffungen für ausgediente Bestandteile und Geräte, wie etwa der Ersatz einer Waschmaschine, sind vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Zu den abzugsfähigen Liegenschaftskosten gehören ausserdem auch die Einzahlungen in Erneuerungsfonds, die Betriebskosten sowie Prämien für die Gebäude- und Brandversicherung.
Schuldzinsen
Vergessen Sie nicht, Ihre Hypothekar-, Baukredit- und andere private Schuldzinsen abzuziehen. Nicht abzugsfähig sind jedoch Amortisationen und Baurechtzinsen bei selbst bewohnten Liegenschaften sowie Leasing-Zinsen.
Unterstützung
Unterstützen Sie erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbstätige Personen im In- oder Ausland, die über wenige eigene Mittel verfügen und unterstützungsbedürftig sind? Entspricht die Unterstützung mindestens der Höhe des Abzugs, das heisst 3’300 Franken auf Kantonsebene (gilt für Zug) und 6’500 Franken auf Bundesebene, können Sie von diesem Pauschalabzug profitieren.
Einkauf in Pensionskasse
Einkäufe in die Pensionskasse sind vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Ein Einkauf lohnt sich am meisten, wenn man in einem Jahr ausserordentlich hohe Einnahmen, wie Bonus oder Dividendenerträge, erzielt hat. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung der Steuertarife ist der Spareffekt dann am grössten, da die Progression dank dem Einkauf ausgeglichen werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass man nach dem Einkauf drei Jahre lang kein Kapital aus der Pensionskasse beziehen darf. Ansonsten muss man die Steuer, die man durch den Einkauf gespart hat, nachzahlen.
Einzahlungen in Säule 3a
Einzahlungen in die Säule 3a können Sie ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehen. Als Voraussetzung für den Abzug gilt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Im Jahr 2020 beträgt der maximale Abzug für Angestellte 6’826 Franken. Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, können bis zu 20 Prozent ihres jährlichen Erwerbseinkommens, maximal jedoch 34’128 Franken, einzahlen und entsprechend vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Krankheits- und Unfallkosten
Waren Sie oft krank? Gesundheitskosten, die Sie selber tragen, sind abziehbar, sofern diese einen bestimmten Anteil des Reineinkommens (je nach Kanton 3 bis 5 Prozent) übersteigen. Zu diesen selbsttragenden Kosten gehören beispielsweise der Selbstbehalt, die Franchise sowie Ausgaben für Medikamente, Brillen, Hörgeräte sowie die Zahnarztkosten. Im Kanton Zug können Sie ausserdem einen Pauschalabzug bei Diabetes, Zöliakie und Aphasie geltend machen.
Nicht nur an Abzüge, sondern auch an Deklarationspflichten denken
Denken Sie nicht nur daran, welche Abzüge Sie geltend machen können, sondern auch an das, was Sie deklarieren müssen. Haben Sie beispielsweise eine Kapitalauszahlung aus Vorsorge, eine Schenkung oder eine Erbschaft erhalten? Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt? Auch diese Einkünfte sind in Ihrer Steuererklärung deklarationspflichtig.