Trotz mehrerer Teilzeitarbeitsverhältnisse nicht in der Pensionskasse versichert
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Das Gehalt wird jeden Monat überwiesen und ausgegeben, doch die Gehaltsabrechnung wird kaum beachtet. Dieser Fehler könnte später teuer werden. Petra Schmid ist 48 Jahre alt und hat ihr Arbeitsverhältnis mit dem Reinigungsunternehmen Blitzblank GmbH aufgelöst. Petra hat dort über zehn Jahre gearbeitet und ist der Meinung, dass sie während der Zeit ihrer Anstellung einen guten Beitrag für ihre Pensionskasse erarbeitet hat. Ihr Jahresgehalt lag immer über 40’000 Franken. Doch hat sich dies über die zehn Jahre wirklich für sie gelohnt?
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Mehrere Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet
Beim Reinigungsunternehmen Blitzblank GmbH hat Petra Schmid unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen. Je nach Kundenauftrag hat sie für ein anderes Tochterunternehmen gearbeitet. Somit stellte Petras Arbeitgeber ihr drei Lohnausweise aus: einen für die Reinigung «Sauber» GmbH mit einem AHV-Lohn von 23’880 Franken, einen für die Reinigung «Unterhalt» GmbH mit einem AHV-Lohn von 12’340 Franken und einen für die Reinigung «Immobilie» GmbH mit einem AHV-Lohn von 4’890 Franken.
Petra war bisher der Auffassung, dass der gesamte AHV-Lohn der beruflichen Vorsorge unterstehen würde, da sie alle ihre Aufträge für das Reinigungsunternehmen Blitzblank GmbH erledigte. Sie ist erstaunt, dass ihr nur eine kleine Freizügigkeitsleistung überwiesen wurde. Wie kam es dazu?
Eintrittsschwelle für Pensionsleistungen beachten
Bei mehreren (Teilzeit-)Arbeitsverhältnissen, auch beim «gleichen» Unternehmen, ist jedes einzeln der beruflichen Vorsorge unterstellt. Das heisst, Löhne unter der Eintrittsschwelle von 21’510 Franken werden folglich nicht versichert. Dies kann auf Arbeitgeberseite deutliche Einsparungen bringen zulasten der Arbeitnehmenden. Diese müssen dann mit einer verhältnismässig tiefen Rente rechnen, so wie Frau Schmid. In ihrem Beispiel wird also nur der AHV-Lohn von 23’880 Franken aus der Beschäftigung bei der Reinigung «Sauber» GmbH angerechnet. Das Gehalt der Reinigung «Unterhalt» GmbH mit einem AHV-Lohn von 12’340 Franken und der Reinigung «Immobilie» GmbH mit einem AHV-Lohn von 4’890 Franken liegt deutlich unterhalb der Eintrittsschwelle von 21’510 Franken und unterstützt Petra Schmid nicht beim Aufbau ihrer späteren Pensionsleistung.
Auswirkungen für die AHV und die IV
AHV-pflichtig sind alle Löhne aus den drei Teilzeitarbeitsverhältnissen. Bei einer eventuell zukünftigen Arbeitslosigkeit profitiert Petra Schmid bei der Einstufung und der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung von der Gesamtsumme aus allen drei Löhnen. Nachteile entstehen Frau Schmid hierbei nicht.