Wochenaufenthalter: Was kann steuerlich berücksichtigt werden?

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Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende oder an freien Arbeitstagen an den Wohnort der Familie zurückkehren, sind Wochenaufenthalter. Liegt der Familienort bzw. der wesentliche Lebensmittelpunkt in einem steuergünstigen Kanton und der Arbeitsort in einem Hochsteuerkanton, kann die Konstellation für Wochenaufenthalter sehr interessant werden.

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Was zeichnet einen Wochenaufenthalter aus?

Sofern dem Steuerpflichtigen aus Distanzgründen, in der Regel mindestens 60 km pro Weg, oder aufgrund von Schichtarbeit eine tägliche Rückkehr an den Familienort nicht zumutbar ist, kann dieser als Wochenaufenthalter eingestuft werden. Die Kriterien für den Status zum Wochenaufenthalter müssen immer im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen.

Kriterien für Wochenaufenthalter

  • Regelmässige Rückkehr an den Familienort
  • Wesentlicher Lebensmittelpunkt am Familien- und Freizeitort
  • Am Wochenaufenthaltsort nur ein Zimmer oder eine sehr kleine Wohnung
  • Unzumutbare Rückkehr während der Arbeitswoche (zum Beispiel Schichtarbeit, Distanz von mindestens 60 km pro Weg)

Werden diese Kriterien erfüllt und wird der Steuerpflichtige somit als Wochenaufenthalter anerkannt, können Berufsauslagen für Mehrkosten für Unterkunft, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten geltend gemacht werden. Im Einzelnen sind das folgende:

Unterkunft

Hier können die effektiven, ortsüblichen Mietkosten inklusive Nebenkosten für ein Zimmer (Studio mit Bad und einer kleinen Küche) in Abzug gebracht werden. Sollte aus «Luxusgründen» eine grössere Wohnung gemietet werden, ist nur der Anteil für ein Zimmer abziehbar.

Verpflegung

Ist in der gemieteten Wohnung eine Küche vorhanden und somit die Möglichkeit auf Verköstigung gegeben, wird der einfache Verpflegungsabzug von maximal 3’200.00 Franken im Jahr bzw. 15.00 Franken pro Tag gewährt. Bei Verbilligung durch den Arbeitgeber wie Kantine usw. wird der halbe Pauschalabzug von 1’600.00 Franken im Jahr bzw. 7.50 Franken pro Tag gewährt.

Wird am Arbeitsort effektiv nur ein Zimmer gemietet, kann in diesem Fall der doppelte Verpflegungsabzug von 6’400.00 Franken im Jahr bzw. 30.00 Franken pro Tag gewährt werden. Bei Verbilligung der Verpflegungskosten wird der Verpflegungsabzug von 4’800.00 Franken im Jahr bzw. 22.50 Franken pro Tag gewährt.

Fahrkosten

Für die regelmässige Heimkehr am Wochenende können die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Die Kosten für die Autofahrt können nur in begründeten Ausnahmefällen in Abzug gebracht werden.

Jeder entscheidet selbst, wo er leben und arbeiten möchte. Steuerpflichtig ist man generell dort, wo der wesentliche Lebensmittelpunkt ist.

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Aliu Agnesa

Aliu Agnesa

Agnesa Aliu, Steuerberaterin, ist seit Anfang 2018 bei der Zuger Kantonalbank. Sie erstellt die Steuererklärungen für unsere Kundschaft. Sie sorgt dafür, dass alle möglichen Abzüge angewendet werden. Mit ihrer Erfahrung holt sie aus jeder Steuererklärung das Beste heraus. Kundenanliegen werden fachlich und kompetent von ihr gelöst. In ihrer Freizeit verbringt sie die Zeit am liebsten mit ihren Kindern.


Kategorien: Leben
Tags: Steuern

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