Mo, 14. Jan 2019
Vorsorge für Partner im Konkubinat
Sandra und Beat sind ein Paar und leben seit acht Jahren zusammen. Für ihre Zukunft wünschen Sie sich Kinder und ein Eigenheim. Auf was müssen sie als unverheiratetes Paar achten?

Die Situation von Sandra und Beat
Um den täglichen Bedarf zu decken, zahlen sie seit Langem gemeinsam auf ein Bankkonto ein. In der Zwischenzeit ist das Guthaben auf diesem Konto auf einen beachtlichen Betrag von über 20’000 Franken angewachsen. Die Eltern von Sandra besuchen das Paar regelmässig und stehen auch Beat sehr nahe, da seine Eltern früh verstorben sind. Sandra wie auch Beat haben jeweils einen Bruder; wobei sie beide zu ihren Geschwistern keinen näheren Kontakt pflegen. Beat ist derzeit leider arbeitslos, was das junge Paar allerdings nicht weiter einschränkt, da Sandra eine gute Anstellung als Lehrerin in der Gemeinde hat.
Vorsorgen als unverheiratetes Paar
Meine drei Tipps:
- Begünstigung des Partners
Konkubinatspaare sind Verheirateten rechtlich nicht gleichgestellt. Sandra und Beat beerben sich gegenseitig nicht von Gesetzes wegen, das heisst nicht automatisch. Sie müssen sich in einem Testament oder Erbvertrag begünstigen. Sandra und Beat können sich zum Beispiel das in einem Todesfall noch bestehende Guthaben auf dem gemeinsamen Konto zusprechen und somit das gemeinsam Ersparte dem überlebenden Partner zukommen lassen. - Ausschluss von gesetzlichen Erben
Da Sandra und Beat noch keine Kinder haben, sind die Eltern von Sandra ihre gesetzlichen Erben. Im Vorversterbensfall eines Elternteils würde ihr Bruder an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils treten. Bei Beat ist sein Bruder sein alleiniger gesetzlicher Erbe. Während Geschwister keine Pflichtteilsansprüche haben, geniessen Eltern einen Pflichtteil (eine Gesetzesrevision ist diesbezüglich aber in Diskussion). Beat kann damit Sandra vollumfänglich begünstigen. Sandra hingegen kann derzeit ihrem Partner nur die Hälfte ihres Nachlasses zuwenden. - Begünstigung in der Vorsorgeeinrichtung
Im Todesfall eines Konkubinatspartners gibt es keine Hinterlassenenrente aus der AHV. Die Pensionskasse von Sandra kann eine Partnerrente oder die Auszahlung eines Todesfallkapitals an Beat in ihrem Pensionskassenreglement vorsehen. Pensionskassen sehen für die Begünstigung eines Konkubinatspartners mehrheitlich eine sogenannte Begünstigtenordnung vor, die zu Lebzeiten bei der jeweiligen Pensionskasse anzumelden ist. Beat hat sein Kapital aus seiner beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto bei seiner Hausbank. Für die Begünstigung seiner Partnerin ist ebenfalls das Reglement der Freizügigkeitsstiftung zu konsultieren.
Unsere Beratung schafft Klarheit
In unserer Beratung werden die Wünsche von Sandra und Beat den rechtlichen Rahmenbedingungen gegenübergestellt und die Vor- und Nachteile miteinander abgewogen. Wir als Berater sind unabhängig, fair und objektiv. Wir schaffen gemeinsam mit unseren Kundinnen und Kunden die optimale Basis, um Entscheidungen treffen zu können. Fragen Sie also uns. Wir begleiten Sie im Leben.
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«Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen dem Wandel der Zeit und sind regelmässig zu prüfen.»
Philip Luthiger
Berater Güter- und Erbrecht
Kategorien: Private Vorsorge