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Mo, 28. Sep 2020
Ich habe keine Erben. Oder doch?
Auf die Frage «Wer sind Ihre nächsten Erben?» erhalten wir von alleinstehenden Kunden oft die Antwort, dass sie keine Erben hätten oder dass der Staat ja sowieso alles erbe. Und aufgrund dieser Meinung unterlassen es solche Kunden, sich weitere Gedanken darüber zu machen.

Bild: © Adobe Stock, Syda Productions
Mögliche Erben – Suche im Stammbaum
Dies war auch bei der alleinstehenden und kinderlosen Frau Müller der Fall. Ihre Eltern, die vor Jahren in die Schweiz eingewandert sind, leben nicht mehr, und Geschwister hat sie keine. Auch die Geschwister ihrer Eltern, ihre Onkel und Tanten, leben nicht mehr. Zum Teil sind diese kinderlos verstorben.
Die Aufzeichnung des Stammbaums bei Frau Müller hat gezeigt, dass zwar keine Erben in den elterlichen Stämmen (Eltern, Geschwister/Halbgeschwister, Nichten und Neffen) vorhanden sind, dass es aber Verwandte im grosselterlichen Stamm auf der Seite des Vaters oder der Mutter geben könnte. Frau Müller hat sich nämlich erinnert, dass sie irgendwo im Ausland noch eine Cousine mütterlicherseits hat. Ob diese aber noch lebt und Kinder hat, weiss sie nicht. Sie hätte nie Kontakt zu ihr gehabt. Sie glaubt, dass es auf der Seite des Vaters auch noch irgendwelche Cousinen oder Cousins geben könnte. Da die Verwandten auf der ganzen Welt verstreut sind, hatte sie keinen Kontakt zu ihnen.
Sind weder Angehörige des elterlichen Stammes auf der Seite der Mutter oder des Vaters vorhanden, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Die Cousine gehört in diesen grosselterlichen Stamm mütterlicherseits. Lebt die Cousine nicht mehr, hat sie aber ihrerseits Kinder hinterlassen, wären diese sogenannten Grosscousinen/Grosscousins, bei deren Vorversterben sogar ihre Nachkommen, die Erben von Frau Müller. Frau Müller war sich dessen nicht bewusst und will auch nicht, dass ihr unbekannte Personen etwas von ihr erben.
Erst wenn es keine überlebenden Verwandten in den grosselterlichen Stämmen von Vater und Mutter mehr gibt, gelangt die Erbschaft ohne andere Regelungen an das Gemeinwesen.
Gesetzliche Erbfolge – was tun?
Vermeiden lässt sich die oben beschriebene gesetzliche Erbfolge nur, wenn man ein entsprechendes Testament errichtet. Frau Müller hat nun unter Anleitung eines Juristen der Zuger Kantonalbank eine andere Erbfolge angeordnet, ihr nahestehende Personen als Erben eingesetzt und einigen Freunden und Institutionen einen bestimmten Frankenbetrag, ein sogenanntes Barlegat, vermacht. Sie hat zudem einen Willensvollstrecker ernannt, der sich um die gesamte Erbteilung kümmert.
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«Es lohnt sich, bezüglich seiner künftigen Hinterlassenschaft genauere Abklärungen zu machen, statt falsche Annahmen zu treffen.»
Monika Günter
Leiterin Güter- und Erbrecht
Kategorien: Güter- und Erbrecht , Vorsorgeblog
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