Besteuerung von Erbanteilen vor Erbteilung

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Vor Kurzem ist Margrith gestorben und hat ihre drei volljährigen Kinder Peter, Susanne und Matthias als Erben hinterlassen. Diese erben zu gleichen Teilen. Die Kinder sind dabei, alles Wesentliche für die Erbteilung vorzubereiten. Über die Aufteilung der Wertschriften haben sie sich bereits geeinigt; diese werden demnächst an die einzelnen Erben übertragen. Was mit dem vorhandenen Mehrfamilienhaus und der Ferienwohnung passieren soll, darüber sind sich die Kinder noch nicht im Klaren. Dies wird voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Rechtliche Situation

Die Steuerpflicht von Margrith endet mit ihrem Ableben. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag haben die Kinder eine sogenannte unterjährige Steuererklärung zu erstellen.

Die Kinder selber werden bereits nach dem Tod ihrer Mutter steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass die Kinder nicht nur diejenigen Vermögenswerte versteuern müssen, die sie im laufenden Jahr aus dem Nachlass ihrer Mutter bereits erhalten haben, sondern auch ihre Anteile am noch unverteilten Nachlass. Diese Steuerpflicht würde selbst dann bestehen, wenn die Erben aus dem Nachlass noch gar nichts erhalten hätten.

Was die Erben zu beachten haben

Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass sich die Kinder bis Ende Jahr nicht über das weitere Vorgehen bezüglich des Mehrfamilienhauses und der Ferienwohnung geeinigt haben werden. Ferner sind noch einige Bankkonten vorhanden, die zwar zusammengelegt werden, aber mangels Überblick über die noch anfallenden Nachlasskosten noch nicht verteilt werden können.

Peter, Susanne und Matthias haben in ihrer Steuererklärung somit nicht nur ihr eigenes Vermögen und Einkommen, die von der Mutter übernommenen Wertschriften und die daraus erzielten Erträge, sondern auch ihren Anteil von je einem Drittel am per Ende Jahr noch unverteilten Reinvermögen der Mutter sowie die bis Ende Jahr angefallenen Erträge auf dem unverteilten Nachlassvermögen aufzuführen und zu versteuern.

Hat die Mutter einen Willensvollstrecker ernannt, wird dieser den Erben zuhanden ihrer Steuererklärung eine entsprechende Übersicht über ihre Anteile am noch unverteilten Nachlass und an den angefallenen Erträgen des vergangenen Jahres erstellen. Wurde kein Willensvollstrecker ernannt, bleibt dies Aufgabe der Erben.

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Monika Günter

Monika Günter

Monika Günter ist bis Mai 2023 Leiterin Güter- und Erbrecht bei der ZugerKB gewesen. In dieser Funktion führte sie ihre Kundinnen und Kunden durch sämtliche rechtliche Fragen zur Nachlassregelung. Als Willensvollstreckerin begleitete sie die Erben bis zum Abschluss der Erbteilung. Abschalten vom beruflichen Alltag kann sie am besten beim Klavierspielen.


Kategorien: Geld
Tags: Erben , Steuern

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