Fragen zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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Bei der Beratung zu juristischen Themen stösst man immer wieder auf Fragestellungen, die sich nicht durch das Gesetz oder die Literatur zeitnah beantworten lassen. Der persönliche Kontakt mit den zuständigen Behörden ist daher wichtig und unersetzbar. Bei der Beratung sind wir im engen Kontakt mit diversen Fachstellen, um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten. So auch mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Praxisnahe Fragen wie die Folgenden konnten so bereits geklärt werden.

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Wie geht die KESB mit der Einsetzung von mehreren Nachkommen als Beauftragte in Vorsorgeaufträgen um?

Eine gemeinsame Einsetzung von Kindern als Vorsorgebeauftragte wird in der Praxis oft gemacht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sieht darin grundsätzlich keine Probleme. Schwierigkeiten bereiten allerdings oft die Bestimmung der Zeichnungsberechtigung, da dies öfters nicht explizit im Vorsorgeauftrag erwähnt wird. Empfehlenswert ist, bei der Einsetzung mehrerer Personen die Unterschriftsberechtigung – zum Beispiel Kollektiv zu zweien oder Einzelzeichnungsberechtigung – explizit zu definieren.

Wie verhält es sich bei der Einsetzung verschiedener Beauftragter für die Personen- und Vermögenssorge in Vorsorgeaufträgen?

Die Aufteilung verschiedener Aufgaben auf mehrere Personen ist möglich. Bei solchen Fällen werden öfters neben den Kindern, die mit der Personensorge beauftragt werden, dem Betroffenen bekannte Rechtsanwälte oder Treuhänder für die Vermögenssorge eingesetzt. Die Abgrenzung einzelner Aufgaben kann allerdings zu Schwierigkeiten führen. Die genaue Umschreibung und die Abrechnung der einzelnen Aufgabenbereiche werden bei der Einsetzung mehrerer Personen empfohlen.

Wie erfolgt die Entschädigung eines Beistands oder einer beauftragten Person in einem Vorsorgeauftrag?

Die Entschädigung der durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Beistände richtet sich im Kanton Zug nach der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV; BGS 213.52). In Vorsorgeaufträgen kann eine abweichende Entschädigung der beauftragten Personen vorgesehen werden, wobei vermehrt auf die übliche Entschädigung von Beiständen anhand der genannten Verordnung verwiesen wird.

Die Entschädigung deckt die Aufwendungen für die persönliche Betreuung der betroffenen Person und für die Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten ab. Der dafür notwendige Zeitaufwand kann für eine Einordnung der geleisteten Aufwendungen in die gesetzlichen Bandbreiten einer einfachen, mittleren oder schwierigen Beistandschaft berücksichtigt werden. Die Behörde ist dabei in einem engen Austausch mit den Mandatsträgern. Der Nachweis von Stundenabrechnungen ist dabei sehr hilfreich.

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Philip Luthiger

Philip Luthiger

Philip Luthiger, Berater Güter- und Erbrecht, ist seit 2016 dabei. Er sorgt für massgeschneiderte Lösungen bei der Nachfolgeplanung und für deren Abwicklung als Willensvollstrecker. Er entwirft Ehe- und Erbverträge, errichtet Testamente oder auch Erbteilungsverträge im Rahmen einer Nachlassabwicklung. Er schafft Sicherheit für unsere Kunden. Privat mag er die Schönheit unserer Berge.


Kategorien: Leben
Tags: Familie

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