Gesundheitskosten steuerlich absetzen

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Plötzlich erkrankt und mit hohen finanziellen Aufwendungen belastet: Welche Gesundheitskosten können steuerlich geltend gemacht werden? Und was ist im Todesfall zu beachten?

© Adobe Stock, Andrey Bandurenk

Das Leben geniessen

Hedy und Niklaus geniessen seit vielen Jahren ihren wohlverdienten Ruhestand. Sie lieben gemütliche Wanderungen und die Entspannung in ihrem eigenen Haus und Garten. Diverse Besuche und gemeinsame Unternehmungen mit ihren Kindern und Enkelkindern bereichern den Alltag mit viel Freude und Stolz. Von den Jungen erhalten sie auch viele Tipps und Tricks im Umgang mit Handy und Internetapplikationen – denn um die vielen nützlichen Apps dreht sich auch im Seniorenleben so einiges. Digitalisierung, Konnektivität, Transparenz und Sicherheit im Internet prägen das digitale Zeitalter. Manchmal geht es den beiden Senioren etwas zu schnell: die Steuererklärung papierlos erledigen, beim Einkaufen bargeldlos bezahlen – auch im Hofladen – dank TWINT. Diese Tipps beherzigen Hedy und Niklaus interessiert und stets im Wissen, auf Rat und Tat der Familie zählen zu dürfen.

«Wir begleiten Sie im Leben. Gehen Sie entspannt und gut informiert durch den Senioren-Alltag. Zählen Sie auf unsere Expertentipps und sprechen Sie uns frühzeitig auf alle Themen rund ums Geld und die Vorsorge an.»

Stefania Conte, Steuerberaterin bei der Zuger Kantonalbank

Und plötzlich steht die Welt still

Doch das Schicksal will es, dass Niklaus plötzlich erkrankt. Nach einer ersten Phase, in der sich seine Ehefrau Hedy liebevoll um ihn kümmert, muss er nach einem halben Jahr ins Pflegeheim verlegt werden. Auf das Ehepaar kommen hohe finanzielle Aufwendungen für das Heim zu. Einen Teil davon übernehmen die Krankenkasse, die Wohngemeinde und die IV in Form einer Hilflosenentschädigung. Den Rest müssen Hedy und Niklaus aus dem eigenen Einkommen und Vermögen berappen. Gut zu wissen, dass bei bescheidenen Einkommensverhältnissen bei der Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen zur Altersrente beantragt werden können. Doch können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden und wenn ja, wie?

Abziehbare Krankheits- und Heimkosten

Sämtliche Krankheitskosten, die in einem Steuerjahr in Rechnung gestellt und selbst getragen wurden, sind abziehbar, sofern sie 5 Prozent des massgebenden Reineinkommens (Ziffer 287 im Kanton Zug) übersteigen. Dieser Selbstbehalt wird bei der Steuerveranlagung automatisch berechnet und abgezogen. Ab Pflegestufe 4 (nach BESA-System) entfällt der Selbstbehalt. Steuerlich geht man aufgrund der voraussichtlich dauerhaften Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen von behinderungsbedingten Kosten aus, die im vollen Umfang abzugsberechtigt sind. Am besten lässt sich der Nachweis der selbst bezahlten Mehrkosten mit den monatlichen Heimrechnungen sowie einer Kostenübersicht von der Krankenkasse erbringen. Vergessen gehen dürfen auch nicht weitere Kosten wie Zahnarzt, Seh- und Hörhilfegeräte, ärztlich verordnete Arzneimittel oder Heilungsmassnahmen.

Was gilt nicht als abziehbare Lebenshaltungskosten?

Die Lebenshaltungskosten sind von den Krankheitskosten zu unterscheiden. Dazu zählen:

  • Im Pflegefall der Anteil der Kosten für die Haushaltsführung zu Hause
  • Grundbetrag bei altersbedingtem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim (Kanton Zug: Fr. 20’100 für Einzelpersonen bzw. Fr. 30’150 für Ehepaare)
  • Nicht ärztlich verordnete Therapien
  • Fitnessprogramme und Abonnements
  • Schönheitskuren mit rein kosmetischen Behandlungen
  • Fahrkosten für Arztbesuche (ausser die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist für die steuerpflichtige Person nicht zumutbar oder es wird ein privates Verkehrsmittel oder die Hilfe einer Drittperson benötigt)
  • Krankenkassenprämien (können nur im Rahmen des Versicherungsabzugs geltend gemacht werden)

Wichtige administrative Themen frühzeitig ansprechen

Im Gespräch mit ihrer Kundenberaterin waren die Senioren Hedy und Niklaus auf das Angebot der Steuerdienstleistungen ihrer Hausbank aufmerksam gemacht worden. Die Familie unterstützt sie verstärkt im Alltag und bei Bankangelegenheiten, denn allmählich lassen auch Hedys Kräfte nach, und um Administratives hat sie sich in ihrem Leben nie kümmern müssen. Das lag immer in Niklaus’ Verantwortung, dessen Gesundheitszustand sich weiter verschlechtert hat und der plötzlich verstorben ist.

Planen Sie Ihren Nachlass rechtzeitig

Nun ist es an der Zeit, sich trotz der grossen Trauer auch um einige administrative Arbeiten zu kümmern, die nicht lange auf sich warten lassen. Hedy ist dankbar, dass sie sich zusammen mit Niklaus frühzeitig um die Regelung ihres Nachlasses gekümmert hat. Sie hatten bei der Bank eine güter- und erbrechtliche Beratung beansprucht und ihre Vorsorgeaufträge erstellt.

Im Gespräch mit den Kindern hatten sich Hedy und Niklaus bereits vor einem Jahr gemeinsam entschlossen, der Bank das Steuermandat zu erteilen. Seither kümmert sich das Steuerberatungs-Team um die ordentliche Steuererklärung für sie und stellt seither auch sicher, dass alle Ein- und Ausgaben und alle Vermögenswerte vollständig und steuerlich optimiert deklariert sind.

Todesfallsteuererklärung

Erstmals trifft auch eine unterjährige Steuererklärung zur Einreichung ein. Mit dem Tod endet nämlich die Steuerpflicht der verstorbenen Person. Es muss eine letzte gemeinsame Steuererklärung vom Beginn des Jahres bis zum Todestag erstellt werden. Für Hedy als neu alleinstehende Person wird dann später noch für die restliche Zeit bis zum Jahresende eine eigene Steuererklärung folgen.

Unverteilte Erbschaft

Zusammen mit ihren Kindern bildet Hedy vorerst eine Erbengemeinschaft. Diese besteht bis zur Erbteilung. Die Erbanteile müssen alle Erben jährlich in ihrer persönlichen Steuererklärung aufführen.
Falls ausserkantonaler Grundbesitz vorhanden ist, muss jede Erbin und jeder Erbe ab dem Todestag auch im Kanton, in dem das Grundstück liegt, eine Steuererklärung einreichen. Werden mit dem Tod nicht ordnungsgemäss deklarierte Vermögenswerte entdeckt, muss deren Deklaration bei der Steuererklärung per Todestag nachgeholt werden (straflose Selbstanzeige). Hedy und ihre Familie sind froh, dass sie in dieser schweren Zeit die volle Unterstützung ihrer Hausbank haben und ihre Steuerberaterin sich um alles Notwendige kümmert.

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Stefania Conte

Stefania Conte

Stefania Conte ist seit 2020 als Steuerberaterin bei der Zuger Kantonalbank tätig. Sie erledigt für unsere Kundinnen und Kunden das Ausfüllen der Steuererklärung. Gerne hilft sie bei Steuerfragen weiter und sorgt dafür, dass bei der jährlichen Deklaration keine Abzüge vergessen gehen. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit ihrer Familie unterwegs in der Natur.


Kategorien: Zukunft

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