Steuererklärung: Unterschied zwischen Aus- und Weiterbildungskosten
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Nicole arbeitet seit zwölf Jahren als Sachbearbeiterin im kaufmännischen Bereich. In ihrem Privatleben interessiert sie sich aber vor allem für Beauty-Themen. Sie überlegt sich seit einiger Zeit, wie ihre berufliche Zukunft aussehen soll. Aber wie sieht es steuerlich aus, wenn sie wieder die Schulbank drückt?
Man lernt nie aus!
Nicole ist unsicher: Soll sie eine Weiterbildung als Sachbearbeiterin Rechnungswesen machen oder eine Ausbildung als Make-up Artist? Ersteres wäre ein Karriereschritt, die zweite Option wäre die Erfüllung eines lang gehegten Traums. Aber wie sieht es denn eigentlich mit den Aus- bzw. Weiterbildungskosten aus? Kann sie diese steuerlich geltend machen? Welche Bedingungen gelten, wenn sich der Arbeitgeber an den Weiterbildungskosten beteiligt? Und wie können Auslagen für Lernmaterialien abgezogen werden? Und überhaupt: Wie viel kann Nicole steuerlich in Abzug bringen?
Hier die wichtigsten steuerlichen Grundsätze, die Nicole beim Entscheid für ihre Aus- oder Weiterbildung unbedingt berücksichtigen sollte:
Unterscheidung Aus- und Weiterbildungskosten
Im Jahr 2016 wurde die Unterscheidung von Aus- und Weiterbildung aufgehoben. Bis und mit 2015 konnte man nur Weiterbildungskosten abziehen, die einen direkten Zusammenhang mit dem aktuell erzielten Erwerbseinkommen hatten. Neu werden nicht nur Weiterbildungskosten, sondern auch berufliche Ausbildungskosten ab der Sekundarstufe II, einschliesslich der Umschulungskosten, zum Abzug zugelassen. Mit dem einheitlichen Abzug der Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung entfällt in diesem Bereich die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten, die bisher in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat. Die Erstausbildung kann weiterhin nicht abgezogen werden. Nicole kann sowohl die Weiterbildungskosten Sachbearbeiterin Rechnungswesen als auch die Ausbildungskosten Make-up Artist in Abzug bringen.
Maximalbetrag
Zugelassen bei der direkten Bundessteuer sind alle Kosten bis maximal 12’000 Franken pro Jahr. Die meisten Kantone haben den Maximalsatz von 12’000 Franken pro Jahr auch bei den Staatssteuern übernommen.
Finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber
Nicoles Vorgesetzter wäre von einer Weiterbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen begeistert, da sie nach dieser Weiterbildung einen weiteren Aufgabenbereich übernehmen könnte. Gemäss Kursunterlagen betragen die Gesamtausgaben total 4’650 Franken. Der Arbeitgeber würde sich bereit erklären, Nicole einen Teilbetrag von 3’000 Franken zu bezahlen. Demnach müsste Nicole nur noch 1’650 Franken selbst bezahlen. Kann Nicole die Gesamtkosten von 4’650 Franken trotzdem in Abzug bringen? Sehen Sie sich dazu unser Beispiel an.
Weitere Auslagen
Beim Ausfüllen der Steuererklärung sind die Abzüge für Aus- oder Weiterbildungskosten ausführlich darzustellen und mit Quittungen zu belegen. Insbesondere können folgende Kosten ebenfalls in Abzug gebracht werden:
- Prüfungsgebühren
- Bücher, Fachzeitschriften
- Sämtliche Hin- und Rückfahrten (Reisekosten) für den Präsenzunterricht
- Allfällige Übernachtungskosten mit Verpflegung
- Sämtliche Mittag- und eventuell Nachtessen (15 Franken/Essen) für den Präsenzunterricht, soweit die Verpflegung nicht in den Kursgebühren enthalten ist.
Ein Illustrationsbeispiel für die Einkommenssteuer:
Ohne Beitrag Arbeitgeber |
Mit Beitrag Arbeitgeber |
|
Gesamtkosten | CHF 4’650 | CHF 4’650 |
Beitrag Arbeitgeber | CHF 0 | CHF 3’000 |
Abzugsfähige Auslagen für Aus- und Weiterbildung |
CHF 4’650 |
CHF 1’650 |
+ Verpflegungskosten 9 Tage à 15 CHF |
CHF 135 | CHF 135 |
+ Fahrtkosten mit ÖV 9 Tage |
CHF 243 | CHF 243 |
+ Kosten für Bücher | CHF 75 | CHF 75 |
Abzugsfähige Kosten total |
CHF 5’103 |
CHF 2’103 |
Egal, wie sich Nicole entscheidet: Sie profitiert steuerlich auf jeden Fall. Investieren Sie also in Ihre Aus- oder Weiterbildung, und sparen Sie so Steuern. Man lernt schliesslich nie aus.