Steuern bei Kindern – was ist zu beachten?
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Ana und Daniel Schneider sind Eltern dreier Kinder im Alter zwischen drei und neun Jahren. Daniel arbeitet in der Geschäftsleitung eines Grossunternehmens. Ana geniesst die Abwechslung zwischen Muttersein und Berufsleben und arbeitet deshalb im Teilzeitpensum. Die Familie steht vor alltäglichen Herausforderungen.
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Familie: Steuerbelastung oder -entlastung?
Die zwei ältesten Kinder (Max, 6, und Tim, 9) besuchen die Primarschule und nehmen jeweils zweimal wöchentlich Privatlektionen im Tennis. Jan (3 Jahre) wird an den Arbeitstagen seiner Mutter in der Kinderkrippe betreut. Einmal im Monat essen die Eltern gemeinsam auswärts zu Abend und engagieren eine Babysitterin. Welche steuerlichen Vorteile sind hier zu entnehmen?
Steuervorteile bei Kindern (Kanton Zug)
Kinderabzug:
Der Kinderabzug wird gewährt für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung stehende volljährige Kind, das per Ende des jeweiligen Steuerjahrs diese Voraussetzungen erfüllt: CHF 12’000 (Kantonssteuer) / CHF 6’500 (Bundessteuer). Nach dem Erreichen des 25. Lebensjahrs muss kein Kinderabzug mehr gewährt werden.
Eigenbetreuungsabzug / Kinderabzug Zusatz (Ebene Kantonssteuer):
In der Steuerperiode, indem das Kind das 15. Altersjahr erreicht hat, erhöht sich der Kinderabzug nur bei der Kantonssteuer um CHF 6’000 pro Kind (Kinderabzug Zusatz). Ist das Kind am Ende der Steuerperiode unter 15 Jahre alt, kann wiederum der Eigenbetreuungsabzug von CHF 6’000 angewandt werden. Total pro Kind: CHF 12’000 (Kinderabzug) + CHF 6’000 (Kinderabzug Zusatz oder Eigenbetreuungsabzug, nur Kantonssteuer)
Kinderdrittbetreuungskostenabzug:
Für jedes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann ein maximaler Jahresabzug von CHF 10’100 (Bundessteuer) / CHF 6’000 (Kantonssteuer) geltend gemacht werden. Für diese Kosten besteht eine Nachweispflicht gegenüber der Steuerbehörde. Damit die Fremdbetreuungskosten zum Abzug gebracht werden können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Beide Elternteile müssen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind in einer Ausbildung bzw. machen eine berufliche Weiterbildung oder können aufgrund schwerer Krankheit bzw. Invalidität die Kinder nicht selbst betreuen.
- Bei Teilzeitpensum eines Elternteils sind die Kosten nur für diejenigen Zeiten massgebend bzw. abziehbar, an denen die Eltern gemeinsam arbeiten.
- Fremdbetreuungskosten, die ausserhalb der Arbeitszeit anfallen, zum Beispiel Babysitting am Abend, können nicht in Abzug gebracht werden.
- Kosten von Kindern für Sportvereine, Musikschulen usw. können nicht geltend gemacht werden.
- Betreuung durch Grosseltern: Falls ein Abzug geltend gemacht wird, muss der Empfänger, hier die Grosseltern, dies in seiner Steuererklärung als Einkünfte versteuern.
Versicherungsprämien:
Pro Kind wird ein Abzug von CHF 1’100 (Kantonssteuer) / CHF 700 (Bundessteuer) gewährt.
Sozialabzüge (steuerfreie Vermögensbeiträge)
CHF 51'000 können für jedes minderjährige Kind direkt vom Reinvermögen der Eltern abgezogen werden.Jan (3 Jahre) | Max (6 Jahre) | Tim (9 Jahre) | |
Kinderabzug | CHF 12'000 | CHF 12'000 | CHF 12'000 |
Eigenbetreuungsabzug | CHF 0 | CHF 6'000 | CHF 6'000 |
Versicherungsprämien | CHF 1'100 | CHF 1'100 | CHF 1'100 |
Kinderdrittbetreuungsabzug | CHF 10'100 | CHF 0 | CHF 0 |
Total (pro Kind) | CHF 23'200 | CHF 19'100 | CHF 19'100 |
Die Kosten für die Kinderkrippe von Jan mussten von CHF 13’000 im Jahr auf den Maximalabzug von CHF 10’100 gekürzt werden. Hingegen können Kosten für das Babysitting am Abend und die Privatlektionen im Tennis nicht steuerlich abgezogen werden.
Fazit:
Die Kinderabzüge auf Bundesebene sind schweizweit gleich. Auf kantonaler Ebene variieren die Abzüge. Die Steuerrechnung wird im Kanton Zug durch abzugsberechtigte minderjährige oder volljährige Kinder definitiv nach unten gedrückt.