Aus eingetragener Partnerschaft wird Ehe

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Dank der Volksabstimmung zur «Ehe für alle» durch die Schweizer Stimmberechtigten können seit dem 1. Juli 2022 gleichgeschlechtliche Paare die zivile Ehe eingehen. Was ändert sich dadurch für Paare, die bisher in einer eingetragenen Partnerschaft lebten? Gilt jetzt in allen Bereichen die gleiche Rechtslage für alle Paare? Eine Übersicht über die neuen Regelungen, welche Rechte jetzt gleichgestellt sind und was zu beachten ist.

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Übersicht

Änderungen seit 1. Juli 2022

  • Gleichgeschlechtliche Paare können heiraten.
  • Die eingetragene Partnerschaft kann nicht mehr begründet werden.
  • Bestehende eingetragene Partnerschaften können umgewandelt werden (es besteht keine Pflicht).

Vorteile der «Ehe für alle»

  • Verheiratete Frauenpaare haben Zugang zu Samenspenden.
  • Gleichgeschlechtliche Ehegatten können gemeinsam ein Kind adoptieren.
  • Die erleichterte Einbürgerung wird ermöglicht.
  • Es besteht unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Witwenrente.

Ehe für alle

Bisher konnten gleichgeschlechtliche Paare nur eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Das entsprach zwar in einigen Bereichen der rechtlichen Stellung eines Ehegatten, aber eben nicht überall. Jetzt dürfen auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft mittels einer Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln. Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe geschieht nicht automatisch und muss aktiv vollzogen werden. Vor dem 1. Juli 2022 eingetragene Partnerschaften können ohne spezielle Erklärung weitergeführt werden. Seit dem 1. Juli 2022 können jedoch keine neuen eingetragenen Partnerschaften begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können somit den gemischtgeschlechtlichen Paaren gleichgestellt den Bund der Ehe eingehen. Dafür müssen alle Paare die gleichen Voraussetzungen erfüllen, mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein.

Güterrecht

Bisher galt für eingetragene Partnerschaften eine Regelung, die dem eherechtlichen Güterstand der Gütertrennung gleichkam. Mit einem Ehevertrag konnte der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbart werden, eine Gütergemeinschaft konnte hingegen nicht begründet werden. Neu gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehen der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, und zwar ab dem Zeitpunkt der Heirat oder der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe. Es können auch die weiteren Güterstände wie Gütergemeinschaft oder Gütertrennung mittels eines Ehevertrags gewählt werden.

Adoption und Fortpflanzungsmedizin

Bisher hatten gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz keinen Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Mit dem Eheschluss erhalten verheiratete Frauenpaare Zugang zur Samenspende. Dabei besteht neu eine Mutterschaftsvermutung zugunsten der Ehefrau, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Verheiratete Männerpaare haben weiterhin keinen Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Eingetragene Partnerinnen oder Partner durften bisher nur das Kind der Partnerin oder des Partners adoptieren, da eine gemeinsame Adoption eines nicht blutsverwandten Kindes gemischtgeschlechtlichen Paaren vorbehalten war. Neu dürfen gleichgeschlechtliche Ehegatten gemeinsam ein Kind adoptieren.

Einbürgerung

Für verheiratete ausländische Ehegatten besteht neu die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung. Bei eingetragenen Partnerschaften mit einer ausländischen Partnerin oder einem ausländischen Partner gilt das weiterhin nicht.

Rentenanspruch und Erbrecht

Im Todesfall hat die überlebende Ehegattin einen Anspruch auf eine Witwenrente. Wichtig ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen erfüllt sind.
In erbrechtlicher Hinsicht gelten für verheiratete Paare und die eingetragenen Partnerschaften dieselben gesetzlichen Regelungen. Der gesetzliche Erbanspruch beträgt für den überlebenden Ehegatten, die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner die Hälfte bei einem Nachlass, der mit Nachkommen der Verstorbenen oder des Verstorbenen zu teilen ist, und drei Viertel, wenn mit Erben des elterlichen Stammes der Verstorbenen oder des Verstorbenen zu teilen ist. Der Pflichtteil für Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner beträgt weiterhin, auch nach Inkrafttreten des revidierten Erbrechts am 1. Januar 2023, die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Hierbei waren gleichgeschlechtliche oder gemischtgeschlechtliche Paare bereits rechtlich gleichgestellt.

 Eine Beratung in ehe- und erbrechtlicher Hinsicht lohnt sich immer, besonders, wenn aktuelle gesetzliche Änderungen zu beachten sind. 

Adrian Burch, Berater Güter- und Erbrecht bei der Zuger Kantonalbank

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Adrian Burch

Adrian Burch

Adrian Burch ist seit April 2022 bei der Zuger Kantonalbank tätig und Leiter des Bereichs Güter- und Erbrecht. Als Rechtsanwalt bespricht er mit Kundinnen und Kunden deren individuelle Nachlassplanung, um so massgeschneiderte Lösungen für ihre aktuelle persönliche und finanzielle Situation zu erarbeiten. Die Freizeit verbringt er zusammen mit seiner Familie meistens in der wunderschönen Natur des Kantons Obwalden.


Kategorien: Zukunft

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