Plötzlicher Todesfall – rechtliche Aspekte und was Angehörige tun können

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Nichts ist sicherer als der Tod. Trotzdem ist jeder Todesfall ein Einschnitt in das Leben der Angehörigen und stets mit Aufgaben und Verbindlichkeiten verbunden. Viele möchten sich auf ein derartiges Ereignis vorbereiten – andere verdrängen solche Szenarien bis zum Eintritt und vielleicht noch darüber hinaus.

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Rechtslage Todesfall

In rechtlicher Hinsicht gibt es klare Folgen eines Todesfalls. Nach Art. 560 unseres Zivilgesetzbuchs (ZGB) erwerben die Erben mit dem Todesfall die Erbschaft, wie sie der Verstorbene hinterlassen hat, als Ganzes. Dafür braucht es weder einen Erwerbsakt durch die Erben noch das Handeln einer Behörde. Dies bedeutet, dass alle (gesetzliche und gegebenenfalls eingesetzte) Erben mit dem Tod einer Person eine Erbengemeinschaft bilden, auch wenn der einzelne Erbe davon noch gar keine Kenntnis hat. Die Erbengemeinschaft muss somit nicht, wie manchmal irrtümlich angenommen wird, gegründet werden. Die Erben sind Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und können nur gemeinsam und nur einstimmig über die Erbschaft verfügen (Art. 602 ZGB).

Vorkehrungen bei Todesfall

Folgende Vorkehrungen sind in einem Todesfall treffen und zu beachten:

Todesfallmeldung

  • Rufen Sie einen Arzt und bei einem Unfall oder einem Delikt zusätzlich die Polizei. Der zuständige Arzt erstellt die Todesbescheinigung.
  • Benachrichtigen Sie die Angehörigen.
  • Melden Sie den Todesfall innert zweier Tage beim Zivilstandsamt am Sterbeort oder bei der Gemeindekanzlei am letzten Wohnort des Verstorbenen.
  • Reichen Sie sämtliche vorhandenen Testamente und Erbverträge unverzüglich der zuständigen Behörde ein.

Bestattung und Organisation der Abdankungsfreier

  • Organisieren Sie nach Rücksprache mit dem Bestattungsamt des letzten Wohnorts die Bestattung.
  • Berücksichtigen Sie den letzten Wunsch des Verstorbenen.
  • Verfassen Sie die Todesanzeige und das Leidzirkular.
  • Organisieren Sie auf Wunsch das Leidmahl.

Eröffnung der Erbschaft und Erstellung des Nachlassinventars

  • Der Erbgang wird durch die zuständige Behörde am letzten Wohnort (z. B. Erbschaftsamt, Teilungsamt) den gesetzlichen und eingesetzten Erben eröffnet.
  • Auf Verfügung der zuständigen Behörde hin ist das Nachlassinventar per Todestag zu erstellen.
  • Ersuchen Sie das zuständige Amt um Ausstellung der Erbenbescheinigung.

Auflösung des Haushalts

  • Stellen Sie die persönlichen und die wertvollen Gegenstände des Verstorbenen sicher.
  • Bei Mietwohnungen kündigen Sie das Mietverhältnis. Organisieren Sie die Räumung der Wohnung oder des Zimmers im Alters- und Pflegeheim.
  • Bei Wohneigentum und Ferienhäusern melden Sie beim Grundbuchamt den Erbgang an.

Mitteilung des Todesfalls

  • Informieren Sie den Arbeitgeber und prüfen Sie später allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
  • Informieren Sie die zuständige Ausgleichskasse der AHV/IV, die Pensionskasse und die Krankenkasse des Verstorbenen.
  • Informieren Sie allfällige weitere Versicherungen wie Unfallversicherung, Militärversicherung, Lebensversicherung, Hausrats-, Haftpflicht- oder Motorfahrzeugversicherung.
  • Informieren Sie die Bank und gegebenenfalls die Postfinance und widerrufen sie Vollmachten und Lastschriftverfahren.
  • Informieren Sie die Post und organisieren Sie bei Bedarf eine allfällige Postumleitung.
  • Kündigen Sie die bestehenden Verträge und Mitgliedschaften (Vereine, Mandate, Abonnemente, Strom, Wasser, Telefon, Radio/TV).

Erstellung der Steuererklärungen

  • Erstellen Sie die noch pendenten ordentlichen Steuererklärungen und die Steuererklärung per Todestag.
  • Erstellen Sie eine allenfalls notwendige Erbschaftssteuererklärung.

Abwicklung der Erbschaft und Erbteilung

  • Bei Verheirateten ist vor der Erbteilung das eheliche Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen (sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung).
  • Begleichen Sie alle ausstehenden Schulden (Steuern, Kredite, Miete, Arztkosten usw.) und fordern Sie allfällige Verbindlichkeiten (Forderungen und Darlehen) ein.
  • Erstellen Sie einen Erbteilungsvertrag und weisen Sie jedem Erben seinen Erbteil zu.
  • Saldieren Sie die bestehenden Bank- und Postkontoverbindungen.
  • Übertragen Sie allfälliges Grundeigentum auf den übernehmenden Erben.

Vieles ist in einem Todesfall zu tun und kann einen schnell überfordern. Die Zuger Kantonalbank hilft Ihnen in jedem Lebensabschnitt. Sie berät die Angehörigen und übernimmt auf Wunsch auch die gesamte Erbteilung.

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Philip Luthiger

Philip Luthiger

Philip Luthiger, Berater Güter- und Erbrecht, ist seit 2016 dabei. Er sorgt für massgeschneiderte Lösungen bei der Nachfolgeplanung und für deren Abwicklung als Willensvollstrecker. Er entwirft Ehe- und Erbverträge, errichtet Testamente oder auch Erbteilungsverträge im Rahmen einer Nachlassabwicklung. Er schafft Sicherheit für unsere Kunden. Privat mag er die Schönheit unserer Berge.


Kategorien: Leben

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