Verwaltungsratshonorare und Sozialversicherungen
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In der Schweiz domizilierte Aktiengesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, einen oder mehrere Verwaltungsräte zu nominieren. Es stellt sich die Frage: Handelt es sich bei Verwaltungsratstätigkeiten um einen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerb? Hier lauern diverse Fallen.
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Verwaltungsratsmandat: selbstständige Tätigkeit?
Ein Beispiel: Hansruedi Eisenhut arbeitet seit vielen Jahren in leitender Position in einer international tätigen Metallbaufirma. Nun ist der Zeitpunkt gekommen, in den wohlverdienten Ruhestand zu treten. Hansruedi Eisenhut wird nun von seinem Arbeitgeber angefragt, ob er bereit wäre, nach der Erwerbsaufgabe ein Verwaltungsratsmandat zu übernehmen und seine langjährige Erfahrung künftig in strategische Entscheidungen einzubringen. Die jährliche Entschädigung würde sich auf 15’000 Franken belaufen. Ist er nun damit wieder als Angestellter zu betrachten? Oder ist er neu als Selbstständigerwerbender tätig?
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Verwaltungsräte im Auftragsverhältnis zum Unternehmen stehen. Mit anderen Worten: Es besteht kein Arbeitsvertrag zwischen dem Verwaltungsrat und dem Unternehmen. In der Schweiz gilt die Tätigkeit als Verwaltungsrat als unselbstständige Erwerbstätigkeit. Dementsprechend ist die Entschädigung sozialversicherungsrechtlich wie Lohn zu behandeln.
Verwaltungsratshonorare und AHV
Gemäss AHVV Art. 7, lit. h wird ein VR-Honorar als AHV-pflichtiger Lohn betrachtet (Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit). Die AHV-Beiträge sind entsprechend abzurechnen und an die AHV-Ausgleichskasse zu entrichten. Die AHV-Pflicht besteht grundsätzlich bis zum ordentlichen Rentenalter. Wird die Tätigkeit darüber hinaus weitergeführt, kommt der Freibetrag von 16’800 Franken pro Verwaltungsratsmandat und Jahr zur Anwendung.
Pensionskassenanschluss bei einem Verwaltungsratsmandat
Sofern das VR-Honorar die Eintrittsschwelle von 21’510 Franken pro Jahr (Stand 2021) übersteigt, unterliegt die Entschädigung grundsätzlich der BVG-Pflicht. Besteht jedoch neben der Tätigkeit als Verwaltungsrat (Nebenerwerb) eine Haupterwerbstätigkeit mit BVG-Anschluss, entfällt die Anschlusspflicht. Ebenfalls entfällt die BVG-Pflicht bei Vorliegen einer hauptberuflichen, selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne obligatorischen Pensionskassenanschluss.
Verwaltungsratshonorare und Unfallversicherung gemäss UVG
Gemäss UVV Art. 2, Abs. 1, Ziff. f sind Verwaltungsräte, die nicht im Betrieb tätig sind, vom UVG-Obligatorium befreit. Die Abrechnung der UVG-Prämien entfällt. Der Verwaltungsrat ist dementsprechend auch nicht gegen die Folgen von Erwerbsunfähigkeit infolge Unfalls versichert. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz für Heilungskosten bei Unfällen. Dieser muss über die private Krankenkasse abgedeckt werden.
Fazit
Hansruedi Eisenhut wird mit seiner neuen Situation als Verwaltungsrat AHV-Beiträge auf das VR-Honorar entrichten müssen. Da die Entschädigung jedoch unter der BVG-Eintrittsschwelle liegt, wird er von der BVG-Anschlusspflicht befreit sein. Aufgrund der Tatsache, dass er nach der Pensionierung nur noch als Verwaltungsrat und nicht mehr in der Firma operativ tätig sein wird, entfällt auch die UVG-Anschlusspflicht. Die dadurch fehlende Unfalldeckung muss deshalb in die private Krankenversicherung eingeschlossen werden.