Zuger Kantonalbank

Einlagensicherung / Staatsgarantie

Einlagensicherung / Staatsgarantie

Im Konkursfall einer Bank sind Guthaben bis zu einem Höchstbetrag durch die Einlagensicherung der esisuisse geschützt. Die Zuger Kantonalbank verfügt zusätzlich über eine Staatsgarantie. Der Kanton Zug haftet für die Verbindlichkeiten der Zuger Kantonalbank, sollten ihre Mittel nicht ausreichen.

Einlagensicherung der esisuisse

Die Einlagensicherung schützt Guthaben auf Konten von Privat- und Firmenkunden im Konkurs einer Bank oder eines Wertpapierhauses. Die Sicherung ist gesetzlich geregelt. Die Sicherung ist auf höchstens CHF 100’000 pro Kunde und Institut beschränkt. Mehrere Konten werden zusammengezählt. esisuisse garantiert die Deckung der gesicherten Guthaben im Rahmen der Selbstregulierung der Schweizer Banken und Wertpapierhäuser. Guthaben bei der Zuger Kantonalbank sind durch die Einlagensicherung gesichert.

Wo ist der Schutz von Bankguthaben gesetzlich geregelt?

Die gesetzliche Regelung des Schutzes von Guthaben befindet sich insbesondere in den Artikeln 37a bis Art. 37jbis des Bankengesetzes und in den Artikeln 42a bis Art. 44a der Bankenverordnung. Die gesetzlichen Bestimmungen gehen im Fall von allfälligen Widersprüchen stets vor.

Staatsgarantie der Zuger Kantonalbank

Die Zuger Kantonalbank verfügt über eine Staatsgarantie: Der Kanton Zug haftet für die Verbindlichkeiten der Zuger Kantonalbank, sollten die Mittel der Bank nicht ausreichen. Von der Staatsgarantie erfasst sind sämtliche Kundengelder inklusive Vorsorgeguthaben der 2. und 3. Säule auf Konten bei der Zuger Kantonalbank sowie Kassenobligationen, Anleihensobligationen, Festgelder sowie andere nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Zuger Kantonalbank.