Zuger Kantonalbank

12. Mai 2021

Das ist neu im Erbrecht

Monika Günter

Im Dezember letzten Jahres hat der National- und Ständerat die Bestimmungen des über 100 Jahre alten Erbrechts revidiert. Dabei gilt es einige Punkte zu beachten.

Die Änderungen des neuen Erb­rechts haben vor allem bei kinder­losen Ehepaaren, bei Konkubi­natspaaren ohne Kinder und bei eingetragenen Partnerschaften einen einschneidenden Einfluss: Ohne eigene Nachkommen haben in einem Todesfall die Eltern ein Erb­recht, es steht ihnen sogar ein Pflichtteil zu. Doch dieser Pflichtteil fällt durch das Inkrafttreten des neu­en Erbrechts, voraussichtlich auf den 1. Januar 2023, ganz weg.

Knacknuss bleibt das Konkubinat

Die Legislative ging bei der Revision des Erbrechts davon aus, dass ein 100 Jahre altes Gesetz nicht mehr den gesellschaftlichen Veränderun­gen von heute gerecht wird. Durch die Neuerungen im Gesetz möchte man besonders die Verfügungsfrei­heit des Erblassers erhöhen. Aber Achtung: Auch im revidierten Erb­recht erhalten überlebende Konku­binatspartner kein gesetzliches Erbrecht.

Damit die aktuelle Verfügung eines jeden Einzelnen auch nach Inkraftsetzung des neuen Erbrechts umgesetzt werden kann, empfiehlt sich die Überprüfung der Formulie­rung bezüglich des Pflichtteils der Eltern sowie der Nachkommen. Auch bestehende Testamente und Erbverträge sollten diesbezüglich geprüft werden. Wenn nötig, hilft eine Fachperson der Bank bei die­sen Handlungen.

Bessere Begünstigung ist neu möglich

Zusammenfassend besteht für ein im Konkubinat lebendes Paar we­der heute noch in Zukunft ein An­spruch auf ein gesetzliches Erbe. Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, hat auch weiterhin von Gesetzes wegen einen Erb­ und Pflichtteils­anspruch. Mit dem neuen Gesetz wird es möglich, den Partner um­fassend zu begünstigen. Dafür muss eine Erblasserin oder ein Erb­lasser ohne Kinder die Eltern vom Erbe ausschliessen, denn diese ha­ben dann kein Anrecht mehr auf einen Pflichtteil. Im Hinblick auf das neue Gesetz bietet sich eine Prüfung der bestehenden Erbver­träge und Testamente an. Die Zu­ger Kantonalbank bietet dazu Unterstützung.­

Überblick: Diese Änderungen bringt das revidierte Erbrecht

  • Der Pflichtteil der Nachkommen reduziert sich von derzeit 3/4 auf neu 1/2.
  • Falls der Erblasser seinem überlebenden Ehegatten gegenüber dem gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am Nachlass einräumt, beträgt neben der Nutzniessung die frei verfügbare Quote 1/2, anstatt wie bis anhin nur 1/4.
  • Ehegatten in Scheidung verlieren das gegenseitige Pflichtteilsrecht, sobald das Scheidungsbegehren beim Gericht hängig ist.

Grundsätzlich gilt das revidierte Erbrecht nach erfolgter Inkraftsetzung für alle Sachverhalte, auch für bereits bestehende Testamente. Voraussetzung ist jedoch, dass die bestehende Formulierung darin ausreichend offen gestaltet ist, so dass diese auch die Pflichtteilsreduktion umfasst.

Monika Günter

Monika Günter

Leiterin Güter- und Erbrecht