Regeln Sie eine allfällige Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie für den Fall, dass Sie nicht mehr fähig sind, für sich und Ihr Vermögen selbst zu sorgen, eine Vertrauensperson, die sich um Ihr persönliches Wohl kümmert, Ihr Einkommen und Vermögen verwaltet und Sie im Rechtsverkehr vertritt. So kann jede Person selbstbestimmt für sich und für eine allfällige Urteilsunfähigkeit vorsorgen.
Die Errichtung eines Vorsorgeauftrags ist insbesondere für Konkubinatspaare wichtig, da diese kein gesetzliches Vertretungsrecht haben. Auch Ehepartner können den anderen urteilsunfähigen Partner nicht einfach umfassend vertreten. Das Gesetz räumt ihnen lediglich die Befugnis ein, Rechtshandlungen zur Deckung des täglichen Unterhaltsbedarfs und die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte vorzunehmen und nötigenfalls die Post zu öffnen und zu erledigen. Damit der Ehegatte den urteilsunfähigen Partner uneingeschränkt vertreten kann, sollten deshalb auch Ehegatten rechtzeitig einen Vorsorgeauftrag errichten.