Zuger Kantonalbank

Mietersperrkonto – Das Konto zur Hinterlegung von Mietzinsen

Das Mietersperrkonto dient zur Hinterlegung von Mietzinsen aus der Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache (Wohn- und Geschäftsräume, Parkplätze, etc.), falls die Vermieterschaft ein von der Mieterschaft gemeldeten Mangel an der Mietsache nicht innert der von der Mietpartei gesetzten Frist behoben hat (Art. 259g und Art. 288 OR).

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Konto kann nur eröffnet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Merkblatt «Hinterlegung des Mietzinses» erfüllt sind.
  • Durch die Hinterlegung der Mietzinsen auf dem Konto gelten diese als bezahlt.
  • Das Konto ist gesperrt und kann nur mit einer Verfügung der Schlichtungsbehörde saldiert werden.

Weitere Informationen

Eröffnung und Saldierung

Eröffnung

  • Sofern die Voraussetzungen Merkblatt «Hinterlegung des Mietzinses» erfüllt sind, kann die Mietpartei ein Mietersperrkonto bei der Zuger Kantonalbank eröffnen.
  • Die Eröffnung erfolgt mittels unterzeichnetem Antrag «Eröffnung Mietersperrkonto».
  • Unterhält die Mieterschaft noch keine Geschäftsbeziehung mit der Zuger Kantonalbank, sind zusätzliche Formalitäten (Identifikation, Unterzeichnung Basisvertrag, etc.) zur Eröffnung notwendig.
Antrag Eröffnung Mietersperrkonto (PDF/56KB)

Saldierung

  • Nach Abschluss des Schlichtungs- resp. Gerichtsverfahrens können die Parteien (Mieter- oder Vermieterschaft) bei der Zuger Kantonalbank gegen Vorweisung der verfahrenserledigenden Verfügung (im Original) die entsprechende Freigabe der hinterlegten Mietzinsen verlangen.
  • Anträge zur Freigabe des Mietersperrkontos sind an die Zuger Kantonalbank, 6301 Zug, zu richten.
  • Für die Saldierung wird in jedem Fall die schriftliche Zustimmung der Mieterschaft benötigt.

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